Begriffsbestimmung Die nachstehend verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung: „RSC“ bedeutet RS-Computer Vertriebs GmbH; „Vertriebspartner“ bedeutet diejenige natürliche oder juristische Person, die Empfänger eines Angebotes (zum Beispiel auch einer Preisangabe), einer Auftragsbestätigung oder einer Mitteilung von RSC ist; „Liefergegenstand“ sind die Erzeugnisse, Artikel oder sonstigen Gegenstände oder Leistungen, auf die sich eine von RSC gemachte Preisangabe, Auftragsbestätigung oder eine sonstige Mitteilung beziehen. 2.Allgemeines Die von RSC abgegebenen Willenserklärungen erfolgen ausschließlich aufgrund der und unter Berufung auf die nachstehenden Bedingungen. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von RSC. Für eine Aufhebung dieser Bestimmung ist ebenfalls die Schriftform erforderlich. Inhaltlich abweichenden Bedingungen wird hiermit vorsorglich ausdrücklich widersprochen. Die Angebote von RSC sind freibleibend und mithin unverbindlich. Sie schaffen dem Vertragspartner lediglich die Möglichkeit, RSC einen Auftrag zu erteilen. RSC behält sich das Recht vor, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Der jeweilige Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von RSC zustande. 3.Liefergegenstände Falls von RSC keine anderen Angaben gemacht werden, müssen die Liefergegenstände den Spezifikationen und Zeichnungen von RSC entsprechen, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in Kraft sind und die der Vertragspartner erforderlichenfalls bei RSC anzufordern hat. Abweichungen bei Lieferungen durch RSC, die die Leistung oder Verwendbarkeit der Liefergegenstände nicht wesentlich beeinträchtigen, führen jedoch nicht zur Ungültigkeit des Vertrages und stellen keine Grundlage zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen RSC dar. Die in Katalogen, digitalen Medien, Preislisten und anderem Werbematerial von RSC enthaltenen Beschreibungen, Diagramme und Illustrationen sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln und stellen keine inhaltliche Zusicherung seitens RSC oder etwa einen Bestandteil von Verträgen dar und begründen mithin keine Ansprüche gegen RSC. Patente, Urheberrechte und Design der Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen, Daten, Schätzungen und anderes Informationsmaterial, welches RSC dem Vertragspartner zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum von RSC.
Preise Falls nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Geschäftssitz von RSC und in Euro zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Sie gelten nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die in der Auftragsbestätigung genannten und damit vereinbarten Preise sind unverbindlich. Nimmt der Vertragspartner jedoch die bereitgestellte Ware nicht bis zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise des Liefertages. Die von RSC genannten Liefertermine sind unverbindlich – es sei denn, dass in der Auftragsbestätigung insofern abweichende Zusagen gemacht sind. Der Vertragspartner ist auch mit Teillieferungen einverstanden, ohne dass es seiner vorherigen ausdrücklichen Zustimmung bedarf. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Liefertermine erst dann berechtigt, wenn er RSC mittels Briefes eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, es ist ein fixer Termin ausdrücklich vereinbart oder der Vertragspartner weist nach, dass er an der Lieferung infolge der Verzögerung kein Interesse mehr hat (§ 323 Abs. 2 BGB). Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Er kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; ist der Leistungsverzug oder die Unmöglichkeit der Leistung auf einfache Fahrlässigkeit seitens RSC zurückzuführen, so beschränkt sich die Ersatzpflicht von RSC auf solche Schäden, die dem Vertragspartner infolge notwendiger anderweitiger Beschaffung der Ware entstehen. Dabei hat der Vertragspartner bei der Ersatzbeschaffung seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu beachten. RSC hat das Recht, dem Vertragspartner zur Begrenzung der eigenen Schadenersatzpflicht nachzuweisen, dass und wo zu geringem Mehrpreis eine Ersatzbeschaffung möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Schadenersatzanspruch des Vertragspartners ist in jedem Falle begrenzt auf 50% des Kaufpreises. Sind im Vertrag feste Liefertermine nicht vereinbart, so hat der Vertragspartner gleichwohl das Recht, mit Ablauf des unverbindlich in Aussicht genommenen Liefertermins eine „Nachfrist“ zur Lieferung zu setzen von mindestens 4 Wochen. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Da in diesem Falle mangels vertraglicher Vereinbarung fester Liefertermine kein Verzug von RSC eintritt, werden Schadenersatzansprüche jedweder Art ausgeschlossen für den Fall des Rücktritts des Vertragspartners. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung sowie ähnliche Ereignisse und Fälle höherer Gewalt befreien RSC für die Dauer der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht. Dem Vertragspartner stehen Schadenersatzansprüche nicht zu. Der Ausschluss beziehungsweise die Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der RSC oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der RSC beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der RSC oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der RSC beruhen. 5.Zahlung Zahlungen haben ohne Abzug innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten vereinbarten Frist zu erfolgen. Soweit für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, gerät der Vertragspartner nach Ablauf der Frist ohne Mahnung in Verzug. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nimmt RSC nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegen – hierdurch entstehende Kosten trägt der Vertragspartner. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist RSC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen; die Geltendmachung weiterer Rechte wird hierdurch nicht berührt. Dem Besteller steht ein Zurückhaltungsrecht nicht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit der Forderungen nicht. Kommt der Vertragspartner mit einer Zahlung aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug, so ist RSC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, alle noch nicht fälligen Rechnungen sofort fällig zu stellen, sowie im Rahmen abgeschlossener Verträge eingegangene eigene Leistungspflichten bis zum Ausgleich der offenen Beträge zurückzustellen. Außerdem ist RSC in diesem Fall berechtigt, zukünftige Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages durch den Vertragspartner abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Geleistete Zahlungen werden jeweils auf die ältere Schuld des Vertragspartners verrechnet, auch wenn der Vertragspartner bei der Leistung Tilgung einer anderen Schuld bestimmt. Die Zahlungsmodalitäten gelten auch bei der Bewirkung von Teillieferungen auf eine Gesamtbestellung des Vertragspartners.
Gewährleistung und Haftung Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Vertragsgegenstände unverzüglich zu untersuchen. Mängelrügen können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln nur unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung, im Falle der vertraglich vereinbarten Abkürzung der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche nur innerhalb der vereinbarten Fristen, schriftlich geltend gemacht werden. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft steht es RSC frei zu wählen zwischen Reparatur oder vollständigem oder teilweisem Ersatz des Liefergegenstandes – jeweils auf Kosten von RSC. Bei Fehlschlagen der Reparatur (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung hat der Vertragspartner das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Als zugesichert gilt die Eigenschaft nur dann, wenn sie auf der schriftlichen Auftragsbestätigung von RSC vermerkt ist. Von einem Fehlschlagen der Reparatur (Nachbesserung) ist in der Regel auszugehen, wenn drei Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge entscheidet RSC darüber, ob der Fehler beim Vertragspartner beseitigt wird oder ob die Rücksendung des fehlerhaften Teils des Liefergegenstandes oder des Liefergegenstandes insgesamt an RSC auf deren Kosten zu erfolgen hat. Der Vertragspartner übernimmt die Haftung dafür, dass er gegebenenfalls vor Prüfung durch RSC den angeblich mangelhaften Liefergegenstand oder Teile desselben aus dem Betrieb nimmt, um ihn von sich aus RSC zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Bei der Durchführung von Reparaturarbeiten wird der Lauf der Gewährleistungspflicht nicht unterbrochen oder gehemmt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Teile des Liefergegenstandes, die besonderem Verschleiß unterliegen und auch bei normalem Betrieb während der Gewährleistung ersetzt werden müssen, wie beispielsweise Sicherungen, Glühbirnen und Luftfilter. An RSC zurückzusendende Liefergegenstände sind vom Vertragspartner in der Originalverpackung, in der die Ware geliefert wurde, oder in einem gleichwertigen Ersatz zu verpacken, um angemessenen Schutz gegen Beschädigungen während des Transportes zu gewährleisten. Bei Nichtbeachtung verliert der Vertragspartner seine Gewährleistungsansprüche. Werden Liefergegenstände oder Teile davon ohne vorherige schriftliche Genehmigung von RSC vom Vertragspartner oder dritten Personen geändert, modifiziert oder ergänzt, so entfällt jeder Gewährleistungsanspruch bezüglich der geänderten, modifizierten oder ergänzten Gegenstände. Von der Gewährleistung generell ausgeschlossen sind Mängel, Fehler oder Beschädigungen an Liefergegenständen oder ihren Teilen, die direkt oder indirekt zurückzuführen sind auf: Verwendung von Reinigungsmaterial und Reinigungsmitteln oder Schutzanstrichen und Schutzmitteln, die nicht zuvor von RSC genehmigt wurden; unsachgemäße oder unrichtige Installationen oder fehlerhafter elektrischer Anschluss; Versäumnis, die Liefergegenstände in Übereinstimmung mit den von RSC anerkannten Verfahren zu warten oder warten zu lassen bzw. Instandzuhalten oder instandhalten zu lassen, insbesondere Demontage von Liefergegenständen, die zur Instandhaltung nicht erforderlich ist und die nicht vorher von RSC genehmigt wurde; Verwendung von Liefergegenständen in einer Umgebung, die nicht mit den Anforderungen von RSC übereinstimmt; normaler Verschleiß; Unfälle. Liefergegenstand im Sinne dieser Bestimmungen ist nicht die gesamte Lieferung, sonder allein der einzelne mangelhafte Gegenstand. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von RSC, eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden und –kosten. RSC haftet also insbesondere nicht für direkte oder indirekte, einen Vertrag negativ beeinflussende, Folgen eines Ereignisses außerhalb des Einflussbereiches von RSC, wie insbesondere Akte höherer Gewalt, Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Lizenz, einer Genehmigung oder anderer Maßnahmen seitens zuständiger Behörden, Feuer, Explosion, Überschwemmung, Ausfall von Maschinen, Streik, Aussperrung, sonstige Tarifauseinandersetzungen, Knappheit von Material oder Transportmöglichkeiten, Krieg, Aufstand.
Verwendung der Liefergegenstände RSC übernimmt – außer im Falle einer entsprechenden ausdrücklichen vertraglichen Regelung – keinerlei Haftung dafür, dass die Liefergegenstände für die vom Vertragspartner vorgesehene Verwendung geeignet sind.
Eigentumsvorbehalt Der Übergang der Gefahr für den Liefergegenstand bestimmt sich nach den jeweils im Vertrag zu vereinbarenden Incoterms (z. B. EXW; FOS; CIF; FOR/FOT; FOB Flughafen usw.), jeweils in der neuesten Fassung der Auslegung durch die Internationale Handelskammer (zuletzt revidiert 1980). RSC behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden, auch anderweitigen Forderungen der RSC gegen den Vertragspartner und aller zukünftig entstehenden Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Einzelzahlungen auf genau bezeichnete Ware durch den Vertragspartner erfolgen (Kontokorrentvorbehalt). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung. Mit jedem Kontoausgleich zwischen RSC und dem Vertragspartner erlischt der Eigentumsvorbehalt endgültig. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsmäßigem Geschäftsverkehr weiterveräußert werden. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung durch den Vertriebspartner ist ausgeschlossen für den Fall, dass im Verhältnis zwischen dem Vertragspartner und seinem Kunden ein Abtretungsverbot (§399 BGB) besteht. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr gilt nur für den Fall, dass sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf RSC übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den Vertragspartner an diesen Kunden weitergeleitet wird. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder aus der sonstigen Verwendung der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an RSC ab. Der Vertragspartner hat die Ware bis zum Übergang des Eigentums auf ihn in dem Zustand zu erhalten, in dem sie geliefert wurde, und haftet für jede Veränderung, Beschädigung und jeden Verlust. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind RSC unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Pfändung ist RSC das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Kosten für notwendig werdende Interventionen durch RSC hat der Vertragspartner zu erstatten. Trotz Abtretung ist der Vertragspartner berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit möglichen Widerruf durch RSC einzuziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge gesondert aufzubewahren und sofort an RSC abzuführen. Auf Verlangen von RSC ist der Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung dem Dritten mitzuteilen und RSC die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Übersteigt der Wert etwa bestehender Sicherungen die Forderung von RSC um mehr als 20%, so gibt RSC auf Verlangen des Vertragspartners nach Wahl von RSC Sicherheiten frei.
Exportgenehmigung Dem Vertragspartner ist bekannt, dass im Hinblick auf den Export der Liefergegenstände Beschränkungen bestehen können, insbesondere eine behördliche Genehmigung erforderlich sein kann. Falls der Vertragspartner beabsichtigt, die Liefergegenstände aus dem Land, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen Geschäftssitz hat, oder aus einem anderen Land, in das sie auf Wunsch des Vertragspartners von RSC geliefert worden sind, wieder zu exportieren, wird der Vertragspartner dies RSC mitteilen. Nach Eingang der Mitteilung wird RSC den Vertragspartner über etwaige Exportbeschränkungen sowie Verfahren zur Erlangen einer Exportgenehmigung informieren. Weitergehende Ansprüche gegen RSC bestehen nicht.
Mengenrabatt Sofern die Preisliste oder das Angebot von RSC einen Preisnachlass bei Abnahme einer bestimmten Warenmenge vorsieht, erfüllt der Vertragspartner die Vorraussetzungen für den Preisnachlass nur dann, wenn er vorher RSC gegenüber eine feste Verpflichtung eingegangen ist, wonach die Lieferung der festgesetzten Warenmenge während eines Zeitraumes von längstens 12 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung von RSC zu erfolgen hat. Falls der Vertragspartner die Lieferung der angegebenen Menge während des betreffenden Zeitraumes nicht abruft oder die Abnahme verweigert oder die Lieferung durch Zahlungsverzug verhindert (siehe oben Ziffer 5), schuldet er den Preis der der tatsächlich gelieferten Warenmenge entspricht. RSC ist in diesem Fall berechtigt, für die bereits gelieferten Gegenstände eine Nachbelastung vorzunehmen, die vom Vertragspartner unverzüglich durch Zahlung auszugleichen ist. Dem Vertragspartner steht es frei, vor Begründung eines Vertragsverhältnisses mit RSC über eine größere Warenmenge in Verhandlungen über den Abschluss eines Mengenrabattes einzutreten.
Pauschalierte Schadenersatzforderungen bei Rücktritt Macht RSC von den vorstehend normalen Möglichkeiten zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch, so schuldet der Vertragspartner je nach Anzahl der Tage zwischen Zugang der Rücktrittserklärung bei ihm und geplanter Lieferung folgende prozentuale Anteile vom Kaufpreis als pauschalen Schadenersatz:Standardprodukte Anzahl der Tage vor der geplanten Lieferung Prozent vom Listenpreis 90 – 61 5 60 – 31 10 44 – 31 20 30 oder weniger 30 Spezialanfertigungen Anzahl der Tage vor der geplanten Lieferung Prozent vom Listenpreis 90 – 61 20 60 – 31 50 30 oder weniger 100 Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass RSC im konkreten Einzelfall ein Schaden nicht oder in geringerem Umfang als die Pauschale entstanden ist. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Vertragspartner vom Vertrag zurücktritt, ohne dazu berechtigt zu sein und RSC diesen Rücktritt gleichwohl akzeptiert, sowie dann, wenn der Vertragspartner eine bereits bestätigte Bestellung in der Konfiguration, Menge oder Lieferzeit einseitig ändert und sich RSC mit dieser Änderung einverstanden erklärt. In diesem Falle wird die geänderte Bestellung mit dem Datum des Änderungswunsches als neue Bestellung behandelt, die von RSC zu ihrer Wirksamkeit erneut bestätigt werden muss.
Fristlose Kündigung bei Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners Unbeschadet anderweitiger Rechte von RSC nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nach Vertrag oder nach Gesetz kann RSC das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder eine andere wesentliche Vertragspflicht verletzt, seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt, ferner die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners von einem Dritten beantragt wird.
Verzicht Der Verzicht von RSC auf die Geltendmachung oder Durchsetzung einer der vorliegenden Bedingung oder eines Rechtes beinhaltet keinen Verzicht auf deren zukünftige Geltendmachung und führt nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsbestimmungen für die Durchführung dieses oder zukünftiger Verträge zwischen den Parteien.
Abtretungsverbot Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche aus Verträgen mit der RSC ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand Bestellung und Lieferung sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung auftretenden Sachverhalte unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze und der Vorschriften über das internationale Privatrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist für beide Teile 31515 Wunstorf. Gerichtsstand ist Hannover, wenn beide Vertragspartner Kaufleute sind, ansonsten der Sitz des Beklagten.
Datenspeicherung RSC setzt den Vertragspartner davon in Kenntnis, dass RSC die Daten des Vertragspartners, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§26 Bundesdatenschutzgesetz) zulässig, EDV – mäßig speichert und verarbeitet.
Transportschäden Trotz sorgfältiger Verpackung können Transportschäden bei allen Versandarten auftreten. Damit der Vertragspartner auf jeden Fall zufriedengestellt werden kann, wird von RSC darum gebeten, die nachstehenden Richtlinien einzuhalten. Bei Nichtbeachtung muss RSC sich Ersatzlieferung gegen Neuberechnung vorbehalten a) Bei Beschädigungen, die bereits äußerlich sichtbar sind, darf der Empfang nicht quittiert werden. b) Ist die Verpackung unbeschädigt und werden die Schäden erst beim Auspacken festgestellt, ist bei der Deutschen Bundesbahn bzw. bei dem Transportunternehmen oder bei der DHL/Post binnen drei Tagen nach Übernahme der Sendung zu reklamieren. Gegebenenfalls muss der jeweilige Transportunternehmer eine Hausaufnahme durchführen. Speditionen lehnen in den meisten Fällen Hausaufnahmen ab und berufen sich auf „reine Quittung“ (unterschriebener Frachtbrief). Der Vertragspartner hat deshalb die Sendung im Beisein des Fahrers auszupacken. Sollte der Fahrer dies ablehnen, hat der Vertragspartner sich einen Vermerk quittieren zu lassen: „Sendung unter Vorbehalt angenommen – Fahrer lehnt Öffnung der Sendung in seinem Beisein ab“. c) In jedem Falle muss die Sendung in dem Zustand, in dem sie sich bei Feststellung des Schadens befand, liegen bleiben. Zur reibungslosen Abwicklung eines Schadensfalles benötigt RSC vom Vertragspartner:
Original-Frachtbrief (Fotokopie erhält der Vertragspartner auf Wunsch sofort zurück),
Tatbestandsaufnahme der Bundesbahn bzw. der Spedition,
Abtretungserklärung (diese befindet sich bereits vorgedruckt auf der Rückseite des Original-Frachtbriefes und braucht nur noch mit Datum und Unterschrift versehen werden), die Abtretungserklärung bringt für den Vertragspartner keinerlei Verbindlichkeiten mit sich. Im Schadensfalle erhält der Vertragspartner kurzfristig Bescheid, wie die Angelegenheit erledigt wird; d) bei Versendung der Ware durch RSC ist § 447 Abs I BGB abbedungen. Stand 12.2020